Eine Fußgängerin war auf einem gepflasterten Weg in der Innenstadt unterwegs. Sie kam zu Fall, als sie über einen 4 bis 5 cm über das Straßenniveau hinausragenden Pflasterstein stolperte und zog sich erhebliche Verletzungen zu.
Daraufhin wandte sie sich an die Stadt und forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld i.H.v. ca. 20.000,- €. Ihrer Ansicht nach habe die Stadt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen. Der vorstehende Stein sei für sie nicht erkennbar gewesen. Die Stadt hätte im Rahmen ihrer Kontrollpflichten die Gefahr erkennen und davor warnen bzw. sie beheben müssen.
Die Versicherung wies die Forderung zurück. Die Stadt habe regelmäßig kontrolliert und es sei nicht zumutbar, angesichts der zahlreichen Pflastersteine jede einzelne Erhebung zu beseitigen.
Das OLG Hamm wies die Klage ab. Zwar sei es richtig, dass die Stadt verpflichtet ist, die gemeindlichen Straßen regelmäßig und ihrer Verkehrsbedeutung angepasst zu kontrollieren. Nicht verlangt werden könne aber, dass eine Straße oder ein Weg ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren sei, da sich ein solcher Zustand nicht erreichen lasse. Angesichts der unzähligen Pflastersteine innerhalb eines Stadtgebietes wäre das nicht zumutbar. Die Stadt habe nachgewiesen, dass Kontrollgänge im erforderlichen Umfang gemacht wurden. Die Kontrolldichte betrug eine Woche. Es sei nie auszuschließen, dass sich Pflastersteine plötzlich lösen, daher sei es möglich, dass dieser Stein erst kurz vor dem Unfall uneben geworden war. Es sei daher keine Pflichtverletzung nachgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.