AG Tostedt vom 12.04.2018 - Az. 18 C 170/17
Ein ständiges Streitthema bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall wurde endlich gerichtlich geklärt:
Die Kosten des Verbandskastens, des Warndreiecks sowie der Warnweste sind erstattungsfähig gem. § 249 I BGB.
Schafft sich der Geschädigte nach einem Unfall mit Totalschaden ein Ersatzfahrzeug an, kann er die Ab- und Anmeldekosten erstattet verlangen sowie die Kosten für ein Warndreieck, einen Verbandskasten und eine Warnweste.
Der Kläger war gem. §§ 35h, 53a StVZO i.V.m. § 31 StVZO dazu verpflichtet, sein neues Kfz mit den genannten Gegenständen auszustatten. Eine Zulassung ist ohne diese Sicherheitsartikel per Gesetz nicht möglich.
Daraus folgt auch, dass ein Kfz im Falle eines Verkaufs eben nicht durch den Verkäufer mit diesen Gegenständen auszustatten ist. Es handelt sich ebenfalls um Kosten der Anmeldung.