Wird der einer Unfallflucht verdächtige Fahrzeughalter bei einer Befragung nicht als Beschuldigter belehrt, sind seine Angaben gegenüber einem Polizeibeamten unverwertbar.
Es lag zu erst eine - ohne vorherige Belehrung als Beschuldigter - zulässige informatorische Befragung vor, soweit die Polizisten in unmittelbarer Nähe des Pkw Ermittlungen zum Halter des Pkw vorgenommen haben. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte eingeräumt, Halter des Pkw zu sein.
Nach dieser Auskunft hatte sich der Tatverdacht indes so sehr verdichtet, dass er als Halter mit dem Pkw auch zum Unfallzeitpunkt gefahren war, dass er nunmehr als Beschuldigter anzusehen war. Als solcher hätte er auch belehrt werden müssen. Da diese Belehrung aber erst nach seiner Angabe, er sei alleiniger Nutzer des Pkw - mithin erst zu einem Zeitpunkt, als sich nicht nur ein Anfangsverdacht ergeben hatte, sondern die Täterschaft quasi eingeräumt war -, erfolgte, besteht insoweit ein Beweisverwertungsverbot.